2.1.3. Am 16. Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Feststellungen im Bericht vom 16. März 2023 (recte: 16. Februar 2023), in welchem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) dokumentiert sei, sachlich fundiert und nachvollziehbar. Eine geänderte Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Es werde empfohlen, an den Beurteilungen vom 28. September 2021 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) und 17. August 2022 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) festzuhalten (VB 149).