Prognostisch sei innerhalb von sechs bis acht Monaten im Rahmen allfälliger Integrationsmassnahmen vom Erreichen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. Es scheine, dass bei gegebener Vulnerabilität für Verunsicherung, Ängste und ein depressives Erleben im Rahmen der Veränderungen am Arbeitsplatz im Zuge der Corona-Pandemie ein für die Beschwerdeführerin enormer Druck hinsichtlich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit entstanden sei. Prinzipiell sei aus RAD-Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zukünftig in gewohntem Umfang und Pensum wieder ausüben könne (VB 14 S. 2).