Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.402 / lf / bs Art. 38 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 19. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklä- rungen und hielt in deren Rahmen mehrfach Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie gewährte der Beschwerdeführerin Kos- tengutsprache für ein Aufbau- und ein Arbeitstraining sowie für ein Coaching. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung über die Ansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellung- nahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren betreffend Rente und Integrationsmassahmen der Beschwerdeführerin -3- mit Verfügung vom 14. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 181) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 (VB 181) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die RAD-Aktenbeurteilungen vom 28. September 2021 (VB 14), 17. August 2022 (VB 85) und 16. Februar 2023 (VB 149) sowie auf die Aktenbeurtei- lung ihres beratenden Arztes 16. April 2024 (VB 180). 2.1.1. Am 28. September 2021 hielt RAD-Arzt C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, spätestens mit der Krankschreibung am 4. März 2021 liege mit den Diagnosen "Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)", und "So- ziale Phobien (F40.1)" ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, welcher eine vorübergehende, jedoch nicht längerfristige oder gar dauer- hafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Bei dem Ver- dacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit selbstunsi- cher-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (F61) handle es sich um Er- lebens- und Verhaltensmuster, die im therapeutischen Prozess keiner schnellen Veränderung unterliegen würden und meist eine langfristige kon- sequente integriert psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung vonnö- ten machen würden (VB 14 S. 1). Aktuell sei noch von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit auszugehen. Prognostisch sei innerhalb von sechs bis acht Monaten im Rahmen allfälliger Integrationsmassnahmen vom Errei- chen einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszuge- hen. Es scheine, dass bei gegebener Vulnerabilität für Verunsicherung, Ängste und ein depressives Erleben im Rahmen der Veränderungen am Arbeitsplatz im Zuge der Corona-Pandemie ein für die Beschwerdeführerin enormer Druck hinsichtlich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit entstanden sei. Prinzipiell sei aus RAD-Sicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin ihre angestammte Tätigkeit zukünftig in gewohntem Umfang und Pensum wieder ausüben könne (VB 14 S. 2). 2.1.2. In seiner Aktennotiz vom 17. August 2022 führte RAD-Arzt C._____ aus, nachvollziehbar seien die Diagnosen "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)", "Soziale Phobien (ICD-10 F40.1)" und "Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61.0)". Die integriert psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung sei als adä- quat und leitliniengerecht einzuschätzen. Die Symptomatik und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen seien nachvollziehbar, würden den ausgeprägten Leidensdruck der Beschwerdeführerin skizzieren und -4- nachvollziehbar den Zeitbedarf im Rahmen der Integrationsmassnahme sowie die Notwendigkeit eines langsamen, behutsamen Aufbaus der Ar- beitsfähigkeit erklären. Im Rahmen der gestellten Diagnosen leide die Be- schwerdeführerin unter Ängsten, Normen und Anforderungen nicht zu ge- nügen. Dies wiederum gehe mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis und dem Bedürfnis, Übersicht und Kontrolle zu behalten, einher. Schwieriger erlebe sie dies im Bereich von IT und EDV, da Vorgänge nicht derart offensichtlich seien wie bei Dokumentationen auf Papier (VB 85 S. 1). Günstig wäre für die Beschwerdeführerin, wenn der Anteil an IT/EDV-Aufgaben überschau- bar wäre, kein Zeitdruck für Aufgaben bestehen würde und diese mit wenig Unvorhergesehenem einhergehen würden. Dies schliesse die ange- stammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zukünftig auch in höherem Pensum nicht aus. Entsprechende Anpassungen im Aufgabengebiet, mög- licherweise zunächst zeitweise Abweichung vom klassischen Stellenbe- schrieb einer kaufmännischen Angestellten sowie eine weitere Unterstüt- zung im Aufbau der Arbeitsfähigkeit und beim Finden einer geeigneten Tä- tigkeit seien dringend zu empfehlen (VB 85 S. 2). 2.1.3. Am 16. Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Feststellungen im Be- richt vom 16. März 2023 (recte: 16. Februar 2023), in welchem eine einfa- che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) dokumentiert sei, sachlich fundiert und nachvollziehbar. Eine geänderte Beurteilung hinsicht- lich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus nicht. Es werde empfohlen, an den Beurteilungen vom 28. September 2021 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) und 17. August 2022 (vgl. E. 2.1.2. hiervor) festzuhalten (VB 149). 2.1.4. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin med. pract. E._____, Prakti- scher Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei- ner Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 aus, die neuen, im Einwandver- fahren eingereichten medizinischen Unterlagen würden die bisherigen Stel- lungnahmen des RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht wesent- lich in Frage zu stellen vermögen. Es würden vor allem keine neuen psy- chiatrischen Diagnosen aufgeführt. Die leichte neuropsychologische Stö- rung werde im Bericht vom 4. Oktober 2023 nachvollziehbar als Folge der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung beurteilt. Aufgrund der be- schriebenen Defizite sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdefüh- rerin nicht möglich sein sollte, die angestammte Tätigkeit in einem hohen Pensum von mindestens 80 % auszuüben (VB 180 S. 1). Im Bericht vom 4. Januar 2024 werde die depressive Episode als remittiert und die Persön- lichkeitsstörung als moderat beurteilt, was angesichts der bisherigen Aus- bildungs- und Berufsbiographie plausibel erscheine. Es scheine, dass die veränderten Arbeitsbedingungen durch die Homeofficepflicht eine depres- sive Entwicklung begünstigt hätten und eine vorübergehende Arbeitsun- -5- fähigkeit bewirkt hätten. Hinweise für eine schwere Ausprägung der Per- sönlichkeitsstörung mit wesentlicher und länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit könnten aktuell nicht mehr erkannt werden. Auch die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich ge- wesen sei, im Rahmen der beruflichen Integrationsmassnahmen ein Pen- sum von 80 % zu erreichen und sie den Wunsch habe, sich beruflich zu verändern, spreche nicht mehr für eine wesentliche psychische Beeinträch- tigung. Durch die bisherigen Behandlungsmassnahmen scheine es zu ei- ner gesundheitlichen Stabilisierung gekommen zu sein. Angesichts des ak- tuellen Behandlungsumfangs (Sistieren der Medikation, psychiatrischer Termin einmal pro Woche) könne aktuell keine schwere psychische Beein- trächtigung erkannt und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit mithin nicht nachvollzogen werden. Auch die leichten bis mittelgradigen Funktionsein- schränkungen seien diskrepant zur vollen Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf den Wunsch nach einer neuen Tätigkeit im sozialen Bereich sei anzumer- ken, dass eine solche Tätigkeit häufig mit einer hohen (emotionalen) Be- lastung einhergehe und ein hohes Mass an Sozialkompetenz und Teamfä- higkeit erfordere. Angesichts der vorliegenden Diagnosen erscheine eine solche Tätigkeit weit weniger geeignet als die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da das Risiko für eine psychische Verschlechte- rung höher einzustufen sei. Insgesamt könne festgestellt werden, dass keine krankheitsbedingten Ursachen erkannt werden könnten, welche die Beschwerdeführerin daran hindern würden, die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 80 % auszuüben. Zu beachten seien dabei lediglich gewisse Anpassungen, welche in den bisherigen RAD-Stellung- nahmen bereits beschrieben worden seien (VB 180 S. 2 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. In beweismässiger Hinsicht sind Berichte von beratenden Ärztinnen und Ärzten denjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfah- ren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). -6- Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe weder wäh- rend der beruflichen Massnahmen noch medizinisch-theoretisch in der an- gestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, geschweige denn eine Leistungsfähigkeit von über 80 %, erreicht (vgl. Beschwerde S. 3). Die Aktenbeurteilungen der RAD- Ärzte sowie des beratenden Arztes würden den Anforderungen an beweis- taugliche Arztberichte nicht genügen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Fest- stellungen in der Verfügung seien aktenwidrig und willkürlich, da sich weder in der Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 noch in den übrigen Akten eine Grundlage dafür finde, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tä- tigkeit als Kauffrau weiterhin im Vollpensum zumutbar sei und dass keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 8; 14). Soweit med. pract. E._____ erwäge, es würden keine neuen psychiatrischen Diagnosen aufgeführt, sei hervorzuheben, dass sich seit August 2022 kein RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie mehr mit den Akten befasst habe und zudem nicht die Diagnosen massgebend seien, sondern die sich daraus ergebenden Einschränkungen (vgl. Beschwerde S. 8). Entgegen med. pract. E._____ werde im Bericht vom 4. Oktober 2023 (VB 174 S. 3 ff.) eingehend dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin gerade in ihrer angestammten Tätigkeit erheblich ein- geschränkt sei (vgl. Beschwerde S. 9). Insgesamt würden Zweifel an der Einschätzung von med. pract. E._____ bestehen. So müsse auch seiner Einschätzung, dass es nicht mehr für eine wesentliche psychische Beein- trächtigung spreche, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 % erreicht habe und den Wunsch habe, sich beruflich zu verändern, wider- sprochen werden. Die Akten zu den Eingliederungsmassnahmen würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin gerade in der angestammten -7- Tätigkeit als kaufmännische Angestellte deutlich eingeschränkt sei (vgl. Be- schwerde S. 10 ff.). Es gehe des Weiteren nicht an, dass die Behandlung implizit und völlig unsubstantiiert als ungenügend dargestellt werde und med. pract. E._____ daraus schliesse, die einlässlich dokumentierten Ein- schränkungen würden gar nicht erst bestehen (vgl. Beschwerde S. 13). In den medizinischen Akten seien mehrere fachärztlich gestellte Diagnosen sowie die sich daraus ergebenden Symptome und Verhaltensweisen doku- mentiert, welche deutlich für eine Einschränkung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerade als kaufmännische Ange- stellte im ersten Arbeitsmarkt sprechen würden bzw. zumindest erhebliche Zweifel an der diametral anderslautenden Behauptung der Beschwerde- gegnerin bzw. von med. pract. E._____ begründen würden (vgl. Be- schwerde S. 13 f.). 3.2. Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähig- keit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Er- gebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aus- sagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen wer- den. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleis- tung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizini- sche Einschätzung der Leistungsfähigkeit wie hier in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführli- chen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klären- den medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinwei- sen). Im Bericht vom 22. Dezember 2022 zum Aufbau- und Arbeitstraining (Be- richtszeitraum 10. Januar bis 21. Dezember 2022; VB 122 S. 2) wurde von den Eingliederungsfachleuten festgehalten, im Bereich KV bestehe eine Leistungsfähigkeit von 60 %. Leistungsmindern seien vermehrter Erklä- rungsbedarf, Konzentrationsmangel aufgrund Störlärms bzw. erhöhter Sensibilität, erschwerter Umgang mit Zeitdruck, rasche Überforderung samt Erschöpfungszuständen und Müdigkeit, eher langsameres Arbeits- tempo, hohe Anspannung und Nervosität. Im Bereich Arbeitsagogik und Betreuung – in welchem das Arbeitstraining am 1. November 2022 aufge- nommen wurde (VB 122 S. 4) – bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % mit wenig bis keinen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin müsse sich gut organisieren und benötige Zeit für Notizen. Die Leistungsfähigkeit -8- der Beschwerdeführerin würde sich in den zwei unterschiedlichen Arbeits- bereichen stark unterscheiden. Im KV würden Tempo, Zeitdruck, Schnell- lebigkeit, viel Technik, viele Konzentrationsaufgaben sowie eine notwen- dige enge Begleitung durch Vorgesetzte zur ständigen Überforderung und einem Gefühl des Versagens führen. Ein Arbeitsversuch im angestammten Beruf werde als nicht zielführend und nachhaltig eingeschätzt. Eine Ar- beitsumgebung im KV, die wenig Arbeit am PC verlange, entspreche nicht der Realität des ersten Arbeitsmarktes. Die Beschwerdeführerin bringe die besten Voraussetzungen für die Berufe Arbeitsagogik oder Fachfrau Be- treuung mit (VB 122 S. 5). Im Bericht vom 15. März 2023 (Berichtszeitraum 10. Januar bis 12. März 2023; VB 159 S. 1) wurde festgehalten, das Pensum im Bereich der Agogik / Klientenbetreuung (ab dem 1. November 2022) habe im Vergleich zu den Einsätzen im Bereich KV (vgl. dazu Bericht vom 15. Juli 2022, in welchem entgegen dem vereinbarten Pensum von sieben bis acht Stunden an vier Tagen pro Woche ein stabiles Pensum von fünf Stunden an vier Tagen pro Woche erreicht wurde; VB 84 S. 5) rascher gesteigert werden können bis hin zum Zielpensum von acht Stunden an vier Tagen die Woche. Ein Ar- beitsversuch im angestammten Arbeitsumfeld mache zum jetzigen Zeit- punkt keinen Sinn. Ein Arbeitsversuch im Bereich Agogik/Betreuung wäre sinnvoll, da die Beschwerdeführerin in diesem Bereich Stabilität, Freude und stets positive Rückmeldungen habe erhalten dürfen (VB 159 S. 3). Im Bereich KV bestehe eine Leistungsfähigkeit von 60 %, aber die Beschwer- deführerin werde in diesem Bereich als nicht vermittelbar erachtet. Im Be- reich Arbeitsagogik/Betreuung bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 %. Die Einschätzung des RAD, welcher eine Rückkehr in den angestammten Beruf als realistisch einstufe, widerspreche der Empfehlung der Unterzeich- nenden. Eine Rückkehr in den angestammten Beruf würde bei der Be- schwerdeführerin vermutlich zu viel Druck und Stress produzieren, was eine nachhaltige Eingliederung gefährde. Die Beschwerdeführerin habe sich für ein Praktikum als Mitarbeiterin Betreuung entschieden, wobei sie sie im Rahmen eines Jobcoachings bis zum 12. Juni 2023 (VB 151) beglei- ten dürften (VB 159 S. 4). Im Bericht vom 18. Juni 2023 (Berichtszeitraum bis zum 12. Juni 2023) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Betreu- ung/Begleitung als vermittelbar erachtet werde und in diesem Bereich eine Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe. Die Einschätzung des RAD (Rück- kehr in den kaufmännischen Beruf) widerspreche weiterhin der Empfehlung der Unterzeichnenden. Im Rahmen des Praktikums im Betreuungssetting habe die Beschwerdeführerin stark an Stabilität, Selbstsicherheit, Ent- schlossenheit und Freude gewinnen können. Die Konstanz und Stabilität seien in den Einsätzen im Rahmen der Massnahmen im Bereich KV nicht gegeben gewesen. Diese Einsätze seien begleitet gewesen von Ausfällen und Krankschreibungen aufgrund von Erschöpfung und Angstzuständen. -9- Die medikamentöse Behandlung bzgl. ADHS sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, da es aufgrund einer Infektionserkrankung zu einem Unterbruch der Medikation gekommen sei. Es werde eine Ausbil- dung (Fachangestellte Betreuung) oder eine weiterführende Tätigkeit im Begleitsetting empfohlen (VB 161 S. 6). Die von den RAD-Ärzten und dem beratenden Arzt vorgenommenen Beur- teilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1. hiervor) stehen damit in Widerspruch zu den praktischen Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen und der Einschätzung der Eingliederungs- fachleute. Zudem stimmt die Einschätzung der Eingliederungsfachleute überein mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Beschwerdefüh- rerin. So führten insbesondere der leitende Arzt L._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, und die Assistenzärztin F._____, Psychiatri- sche Dienste G._____, in ihrem Bericht vom 4. Januar 2024 aus, infolge des aktuellen und der vorhergehenden psychopathologischen Befunde und der damit einhergehenden funktionalen Einschränkungen sei die Be- schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die angestammte Tätigkeit seit Beginn der Behandlung bei ihnen am 2. Februar 2022 bis und mit der nächsten Reevaluation am 12. Februar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (VB 176 S. 3). Bei dieser Sachlage hätte daher aufgrund der Diskrepanz der verschiede- nen Einschätzungen praxisgemäss grundsätzlich eine klärende medizini- sche Stellungnahme eingeholt werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Med. pract. E._____ äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 16. April 2024 in keiner Weise zu den praktischen Erfahrungen der Be- schwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Massnahmen oder begrün- dete die Abweichung seiner Einschätzung davon (vgl. E. 2.1.4. hiervor). Es ist auch nicht ersichtlich, ob med. pract. E._____ überhaupt fundierte Kenntnis von der beruflichen Massnahme bzw. den Berichten der Einglie- derungsfachleute hatte. Damit ist in Anbetracht der strengen Anforderun- gen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 2.2.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an den RAD-Beurteilungen und der Beurteilung des be- ratenden Arztes (vgl. E. 2.1. hiervor) auszugehen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3). 3.3. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere unter - 10 - Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Zudem hat die Be- schwerdegegnerin noch nicht abgeklärt, ob die Reduktion des Pensums per 1. September 2011 auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen wurde (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und die Beschwerdeführerin damit als im Gesundheitsfall vollständig Erwerbstätige einzuschätzen wäre, was bei der allfälligen Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen wäre. Anschlies- send hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin sowie über einen allfälligen Anspruch der Beschwerde- führerin auf berufliche Massnahmen zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juni 2024 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. - 11 - 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker