Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente ab dem 1. November 2023 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).