Zwar ist rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind derweil – nach unbestritten gebliebener Einschätzung der Kreisärztin (E. 3 hiervor) – nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere körperliche Arbeiten nach wie vor zumutbar. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl solcher (geeigneten) leichten bis mittelschweren Tätigkeiten.