Dies gilt insbesondere für den medizinisch attestierten Ausschluss schwerer körperlicher Tätigkeiten (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.7. und 4.9.), welcher nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Zwar ist rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen).