4.2.2.3. Ansonsten wurden den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. E. 3. hiervor), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für den medizinisch attestierten Ausschluss schwerer körperlicher Tätigkeiten (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.7. und 4.9.), welcher nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2).