Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.10.), ist darauf hinzuweisen, dass – wie er an derselben Stelle selbst zutreffend festgestellt hat – in der Unfallversicherung keine Art. 26 bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. Die Bestimmung bzw. die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) im Allgemeinen sind in der Unfallversicherung nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, sowie explizit zu Art. 26bis Abs. 3