4.2.2.2. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Motion 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grades" (Beschwerde, Ziffer II. 4.6.) wurde vom Bundesrat in dem Sinne beantwortet, als dass per 1. Januar 2024 der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführt wurde, gemäss welchem bei Heranziehen statistischer Werte zur Berechnung des Invalideneinkommens im Invalidenversicherungsrecht standardmässig ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm "im Lichte der Einheit der Rechtsordnung" analog dieser invalidenversicherungsrechtlichen Norm ebenfalls ein -6-