Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler verweist (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.2. f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikationen befasste und – wie der Beschwerdeführer selbst erkannt hat (Beschwerde, Ziff. II. 4.4.) – letztlich (dennoch) explizit an seiner gefestigten, vorstehend ausgeführten Rechtsprechung festgehalten hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit.