Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte der LSE. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA1_ti- rage_skill_level der LSE 2022, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1), Männer, ab und passte auch diesen Wert der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2023 (1.7 %) an. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 %, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'119.10 ergab (VB 251 S. 5 ff.).