Dass er in einer dem von Dr. med. B._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, blieb seitens des Beschwerdeführers in der Folge, insbesondere auch in der vorliegenden Beschwerde vom 15. August 2024, – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten.