2. Betreffend die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % ist der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 251) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Streitig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % zugesprochen hat.