1. Soweit sich die Beschwerde vom 15. August 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 232) richtet (Rechtsbegehren 1), ist vorweg festzuhalten, dass diese durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2024 (VB 251) ersetzt wurde und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.). Folglich ist in jenem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.