Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen aus. Nach diversen medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrer Kreisärztin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. September 2023 mit, dass sie den Fall per 31. Oktober 2023 abschliessen werde. Mit Verfügung vom 10. November 2023 sprach sie ihm sodann ab dem 1. November 2023 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % zu.