1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als Dachdecker bzw. Bauspengler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 13. August 2020 auf einer Baustelle vom Dach stürzte und sich dabei unter anderem am linken Handgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen aus.