5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) und der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: