higkeit in einer Verweistätigkeit attestiert worden wäre. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügungen vom 20. Juni 2024 sowie vom 18. Juli 2024 aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach neu über den Rentenanspruch der Beigeladenen verfüge.