Vor dem Hintergrund der geschilderten Gegebenheiten ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen nach dem 1. Mai 2024 keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährte, sondern am 20. Juni bzw. 18. Juli 2024 mit Wirkung ab 1. Mai 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zusprach. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die den beiden Rentenverfügungen zu Grunde liegende Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. VB 129 S. 4) einer Grundlage in den medizinischen Akten entbehrt, liegt doch kein fachärztlicher Bericht vor, in welchem der Beigeladenen eine gänzliche Arbeitsunfä-