2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; E. 2.1). Vor dem Hintergrund der geschilderten Gegebenheiten ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin der Beigeladenen nach dem 1. Mai 2024 keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährte, sondern am 20. Juni bzw. 18. Juli 2024 mit Wirkung ab 1. Mai 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zusprach.