beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von knapp 40 % entspricht. Eine solche stellt denn auch die Beigeladene nicht in Abrede (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2025 S. 2). Zwar gelangten die Ergotherapeuten der Rehaklinik C._____ kurz vor Abschluss der zweiten Massnahme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt – noch – nicht vollumfänglich erfülle, brachten indes auch klar zum Ausdruck, dass weitere Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein weiteres Arbeitstraining, ein Arbeitsversuch und/oder ein Job Coaching (vgl. VB 107 S. 10), durchaus erfolgsversprechend seien. So befand denn auch die RAD-Ärztin med.