1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2024 damit, dass die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gezeigt hätten, dass die Beigeladene über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 129 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt und sei zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in jeglicher Tätigkeit ausgegangen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).