2. 2.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.00 und den Beschwerdeführern 3 sowie 7 zu je Fr. 200.00 auferlegt. 2.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Umtriebsentschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.00, dem Beschwerdeführer 2 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'650.00, dem Beschwerdeführer 4 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00, dem Beschwerdeführer 5 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'100.00 und dem Beschwerdeführer 6 die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'950.00 zu bezahlen.