1.2. Die Beschwerden des Beschwerdeführers 3 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.24) sowie des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 (VBE.2024.38) werden abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 3 und 7 der Beschwerdegegnerin für die gesamte Schadenssumme von Fr. 288'961.40 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) der J._____ AG in Liq. mit letztem Sitz in Z._____ solidarisch haften. Im Falle einer Überentschädigung der Beschwerdegegnerin ist eine allfällige Konkursdividende zu deren Gunsten anteilsmässig den Beschwerdeführern 3 und 7 abzutreten. - 29 -