10.2.5. Den Beschwerdeführern 3 und 7 steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der (teilweise obsiegenden) Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: