Vor diesem Hintergrund erscheint der für die Erstattung der zwei Seiten umfassenden Replik geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden nicht nachvollziehbar. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 3'950.00 sein Bewenden (vgl. vorne E. 10.2.4.1. und Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2), zumal die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses durch die vorangehend berechnete Entschädigung ausreichend abgegolten sind.