27. Oktober 2017 E. 7.2). Schliesslich stellte der Beschwerdeführer 6 in seiner Replik vom 16. Mai 2024 selbst fest, dass die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2024 weitgehend eine Wiederholung ihres Einspracheentscheids vom 24. November 2023 darstelle. Vor diesem Hintergrund erscheint der für die Erstattung der zwei Seiten umfassenden Replik geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden nicht nachvollziehbar.