Mangels genauerer Angaben ist indes unklar, was genau darunter zu verstehen ist. Dies wäre indes zwingend, zumal Rechtskenntnis bei einem Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich vorauszusetzen ist und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer 6 überdies bezüglich der gleichen Sache bereits im Einspracheverfahren vertreten hatte. Entsprechend stimmt denn auch die Beschwerde vom 12. Januar 2024 zumindest teilweise inhaltlich mit der Einsprache vom 8. November 2021 überein.