Aufgrund des ausserordentlichen Aufwands rechtfertigt sich zudem ein weiterer Zuschlag von 20 % (§ 7 AnwT). Sodann hatte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer 6 bereits im Einspracheverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (§ 8 AnwT). Zum sich daraus ergebenden Honorar von Fr. 3'564.00 hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'950.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).