AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung. Die Replik vom 16. Mai 2024 rechtfertigt zusammen mit den Stellungnahmen vom 27. Oktober und vom 4. Dezember 2025 einen Zuschlag von insgesamt 30 %. Aufgrund des ausserordentlichen Aufwands rechtfertigt sich zudem ein weiterer Zuschlag von 20 % (§ 7 AnwT).