10.2.4. 10.2.4.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer 6 Anspruch auf Ersatz der – anhand des tatsächlichen und gerechtfertigten Aufwands – richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 6 reichte am 9. Juli 2024 eine Kostennote ein, die einen - 27 - Zeitaufwand von 31 Stunden zu Fr. 8'370.00, Barauslagen von Fr. 156.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 689.45, total somit Fr. 9'215.95, ausweist.