10.2.3. Der obsiegende Beschwerdeführer 5 war bis zu seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 nicht (anwaltlich) vertreten und hat somit bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da dessen Interessenwahrung mit Blick auf seine mit der Beschwerde des Beschwerdeführers 7 praktisch identischen Beschwerde vom 12. Januar 2024 vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht für die Zeit vor dem 14. Oktober 2025 auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung