10.2.2. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer 2 sowie 4 Anspruch auf Ersatz der – anhand des tatsächlichen und gerechtfertigten Aufwands – richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Auf eine Aufforderung zur Einreichung einer allfälligen Kostennote ist zu verzichten (SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C_330/2022 E. 9).