10.2. 10.2.1. Die obsiegende Beschwerdeführerin 1 ist nicht (anwaltlich) vertreten und hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da deren Interessenwahrung vorliegend jedoch einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer pauschalen Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und BGE 110 V 134 E. 4d S. 134).