10. 10.1. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret [SAR 662.110]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang - 26 - der Beschwerdegegnerin zu Fr. 600.00 und den Beschwerdeführern 3 sowie 7 zu je Fr. 200.00 aufzuerlegen.