9.3. Es verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Macht die Ausgleichskasse bei noch ungewisser Konkurs- oder Nachlassdividende den ganzen Schaden geltend, so ist im Falle einer Überentschädigung der Ausgleichskasse eine allfällige Dividende anteilsmässig abzutreten, was im jeweiligen Entscheid entsprechend festzuhalten ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 983). Entgegen diesem – auch von der Beschwerdegegnerin anerkannten – Grundsatz fehlt im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 (wie auch bereits in deren Verfügungen vom 8. Oktober 2021) ein entsprechender Hinweis. Da es sich bei diesem respektive dem vorliegenden Urteil um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v.