9.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 3 und 7 ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers 3 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.24) und des Beschwerdeführers 7 vom 15. Januar 2024 (VBE.2024.38) sind demnach abzuweisen.