9. 9.1. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin 1 sowie die Beschwerdeführer 2 und 4 bis 6 nicht als schadenersatzpflichtige Personen im Sinne von Art. 52 AHVG in Betracht fallen. Entsprechend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Dezember 2023 (VBE.2024.4), des Beschwerdeführers 2 vom 11. Januar 2024 (VBE.2024.23), des Beschwerdeführers 4 vom 10. Januar 2024 (VBE.2024.27), des Beschwerdeführers 5 vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.33) und des Beschwerdeführers 6 ebenfalls vom 12. Januar 2024 (VBE.2024.34) gutzuheissen und diese sind aus der Haftung zu entlassen.