Es ist somit unwesentlich, welche Umstände zum Konkurs des Arbeitsgebers geführt haben. Massgeblich ist nicht der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und der Konkurseröffnung, sondern derjenige zwischen dessen Pflichtverletzung und dem Schaden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 104/02 vom 26. September 2002 E. 5.2).