Dies begründet sich damit, dass bei Beachtung der dem Arbeitgeber und seinen Organen zukommenden Pflichten die Beitragsabrechnung und -zahlung hätte überwacht oder wenigstens hätte erkannt werden können, dass Ausstände bestehen. Der unmittelbare Grund des Schadens liegt dabei zwar regelmässig im Konkurs selbst, die Pflichtverletzung aber ist im Sinne einer Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung bereits für sich geeignet, zum Verlust der Beitragsbezugsmöglichkeit zu führen. Es ist somit unwesentlich, welche Umstände zum Konkurs des Arbeitsgebers geführt haben.