mit Hinweisen) – Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegt. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Drittverschulden einer anderen Person wird von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 3 und 7 nicht (substantiiert) geltend gemacht und es bestehen nach Lage der Akten dafür auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.