8. 8.1. Eine Haftung nach Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften (Widerrechtlichkeit) und dem eingetretenen Schaden ein (adäquater) Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406, und REICHMUTH, a.a.O., Rz. 768 ff.). Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflicht und dem Schadenseintritt gegeben, denn die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge führte dazu, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstand. Dies wird denn auch weder vom Beschwerdeführer 3 noch vom Beschwerdeführer 7 in Frage gestellt.