zu VBE.2024.38), denn darin liegt gerade kein Zahlungsaufschub. Zudem würde selbst ein solcher vorliegend kein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen, denn ein Verzicht auf einen Pfändungsvollzug gegen Zahlung kann offenkundig nicht als grobfahrlässig angesehen werden. Insgesamt ist demnach keine grobe Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal das Verhalten einer Ausgleichskasse im Speziellen dann nicht leichthin als grobfahrlässig anzusehen ist, wenn sie ein mit finanziellen Problemen kämpfendes Unternehmen nicht mit voller Härte anpackt (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 761).