7.6.2. Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Beitragsausstände unverzüglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV) und bei ausbleibender Zahlung trotz Mahnung ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzubringen (Art. 15 AHVG). Sie ist in diesem Sinne gehalten, die Inkassomassnahmen genügend energisch voranzutreiben. Ein bloss zögerliches Vorgehen genügt für die Annahme eines Mitverschuldens hingegen nicht (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 760 mit Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.