Es fehlt somit am Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführer 3 und 7 alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Bezahlung der Beiträge unternommen haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/99 vom 18. Juli 2000 E. 7b). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer 7 vorgebrachte Umstand des Lohnverzichts nichts zu ändern, stellt ein solcher doch rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3, 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3 und 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen).