degegnerin innert nützlicher Frist hätten getilgt werden können. Die Nichtbegleichung der aufgelaufenen Beiträge kann somit nicht als ein wesentlicher Umstand angesehen werden, der für die vorgebrachten Rettungsmassnahmen in irgendeiner Weise kausal oder auch nur bedeutsam gewesen wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/99 vom 18. Juli 2000 E. 7a). Hinzu kommt, dass nach Lage der Akten und - 22 -