7.5.2. Insbesondere – aber nicht ausschliesslich – bezüglich der vor der Nachlassstundung entstanden Beitragsschulden ist ferner daran zu erinnern, dass es im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grundsätzlich als grobfahrlässig zu qualifizieren ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht.