Im Gegenteil wurden auch während der Nachlassstundung weiterhin Lohnforderungen beglichen, ohne dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge umfassend abgeführt oder sichergestellt worden wären. In diesem Sinne ist zudem ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung selbst von tatsächlich faktisch von Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen die ernsthafte Bemühung um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten verlangt. Will das betreffende Organ sich in solchen Fallkonstellationen der Haftung grundsätzlich entziehen, so hat es – auch unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten – umgehen zu demissionieren (vgl. REICHMUTH, a.a.