Die Beschwerdeführerin 1 wies die Arbeitgeberin zudem in ihren Sachwalterweisungen vom 17. April 2019 darauf hin, dass "der Geschäftsgang während der Zeit der Nachlassstundung in Ihrer alleinigen Verantwortung" liege. Ferner hielt sie fest, dass "[s]ämtlicher Geschäftsaufwand, welcher in der Zeit der gerichtlichen Nachlassstundung entsteht, […] vollumfänglich bezahlt werden" müsse, was insbesondere für "Sozialabgaben" und "Versicherungsprämien" gelte (BB 25 zu VBE.2024.24). Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Zusammenhang mit dem Nachlasserfahren kein Rechtfertigungs- - 20 -