298 SchKG), sodass eine Verantwortlichkeit der Organe weiterhin besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 224/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.4 sowie H 64/05 vom 12. September 2005 E. 5.3). Den Akten ist keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Arbeitgeberin respektive ihrer Organe durch den Nachlassrichter zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 1 wies die Arbeitgeberin zudem in ihren Sachwalterweisungen vom 17. April 2019 darauf hin, dass "der Geschäftsgang während der Zeit der Nachlassstundung in Ihrer alleinigen Verantwortung" liege.